Allgemeine Geschäftsbedingungen
Warnung:
Dieser Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder
kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder
kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses
Pfandscheines geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.
- Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines
sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag
abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
- Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies
Eigentum ist.
- Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht
ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand
befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als
Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen
sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den
berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu
berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.Hat der Pfandleiher das
Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung
hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche
gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert
hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher
als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet
der Verpfänder in dieser Höhe.
- Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und
Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines
ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung
einer zur Verwertung berechtigten Person ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit
nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen
sind.
- Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des
Pfandleihers möglich.
- Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem
Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder
die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und
das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust
ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige
eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist
danach jederzeit möglich.
- Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind,
werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der
Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am
gleichen Tage ausgelöst wird.
- Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es nach den
gesetzlichen Vorschriften verwertet. Ist die Verwertung bereits
einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es,
falls weitere Verwertungen nötig werden, in den nachfolgenden
Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher
unverwertet gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich
darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine
Fristbestimmung hierfür und die Benachrichtigung über den Zeitpunkt
der Verwertung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das
Verwertungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben,
unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand
erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen
Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der
Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt; ohne
Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift
über den Verwertungserlös abzurechnen.
- Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen
Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend.
Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach
Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung sowie der
anteiligen Verwertungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben
werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren
nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird
dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist
beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden
ist. Der Überschuss verfällt auch dann, wenn sich der Pfandleiher
durch Aufrechnung von Mindererlösen und Mehrerlösen gegenüber der
Behörde befriedigen darf.
- Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden,
Einbruch Diebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern. Der
Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der
abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine
weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch,
Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht
dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend
gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen,
sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine
Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
- Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen.